Satzung

§1

Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben Der „SV Kleeblatt Stöcken e.V.“ – mit Sitz in Hannover-Stöcken, Eichsfelder Straße 28 – wurde am 26.Januar 1924 gegründet und ist unter Nr. 2050 in das Register des Amtsgericht Hannover eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

§ 2

Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung von Sportanlagen verwirklicht.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 3

Verbandszugehörigkeit Der Verein gehört dem Niedersächsischen Landessportbund e.V. und den Fachverbänden der von den Mitgliedern betriebenen Sportarten an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 4

Vereinsvermögen Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 5

Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum schriftlich zu stellen. Bei minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.Mit der Aufnahme in den Verein unterwift sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.Als ordentliche Mitglieder gelten Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr.Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung (unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder) zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Gesetzliche Vertreter des Vereins (Vorstand i.S. des § 26 BGB) sind der 1.Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Neben dem Vereinsvorstand i.S. des Gesetzes sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes a) Geschäftsführer b) Schriftführer c) Vorsitzende der Ausschüsse und Abteilungen d) Jugendleiter. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zu zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied zu berufen, dessen Amtszeit mit der nächsten Jahreshauptversammlung endet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Grundstücke dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung erworben, veräußert oder belastet werden. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit qualifizierter Mehrheit von 2/3 Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sofern die anfallenden arbeiten das zumutbare aß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer, sowie weitere Personen anstellen.

§ 7

Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung und die Neuwahlen des Vorstandes finden im Zweijahresrhythmus statt. Die Einberung der Versammlung muß schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden – mit einer Tagesordnung – erfolgen. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Er muss es tun, wenn 1/5 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Die Einberufung der außerordentlichen Jahreshauptversammlung hat mindestens 14 Tage vor den Stattfinden schriftlich zu erfolgen. Folgende Punkte unterliegen der Beschlußfassung (mit einfacher Mehrheit) durch die Jahreshauptversammlung: Genehmigung der Bilanz, des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung. Wahl des Vorstandes a) Vorsitender und Stellvertreter b) Geschäftsführer c) Schriftführer d) Vorsitzende der Ausschüsse und Abteilungen e) Bestätigung der Jugendleiter Wahl des Ältestenrates Wahl der Rechnungs/KassenprüferInnen Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren Anträge ordentlicher Mitglieder ( Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor dem Stattfinden schriftlich beim Vorstand eingereicht sein ) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden Auflösung des Vereins (2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder) Satzungsänderungen (müssen mit 2/3 der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder angenommen werden) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht für die Jahreshauptversammlung. Die Leitung der jahreshauptversammlung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden. Sie/Er entscheidet bei Stimmengleichheit, sofern nichts anderes in der Satzung steht. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8

Mitgliederversammlung Nach Bedarf finden Mitgliederversammlungen statt. Eine schriftliche oder elektronische Einladung der Mitglieder mit Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden zu erfolgen. Die Tagesordnung darf jedoch keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung können mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden.

§ 9

Jugendversammlung Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und in der Mitgliederversammlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiter/innen haben Jugendliche volles Stimmrecht. Die Jugendlichen wählen auf der Jugendversammlung, die mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden von der/dem Jugendleiter/in einberufen werden müssen, mit einfacher Stimmenmehrheit die Jugendleiter/innen, die auf der Jahreshauptversammlung bestätigt werden müssen.

§ 10

Vereinsausschüsse Für die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben werden Ausschüsse gebildet. Die personelle Besetzung dieser Ausschüsse ist von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (siehe § 7). Für die Abteilung ohne Ausschüsse ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen, z.B. Paltzkassierer/in, Platzwart, Vergnügungsausschuss.

§ 11

Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung ergeben; insbesondere auch das aktive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 12

Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, halb- oder vierteljährlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern Beitragserleichterung gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringepflicht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.

§ 13

Strafen Wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: Einen zeitlich begrenzten Ausschluß vom Trainings- und Spielbetrieb. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen. Ausschluß aus dem Verein. Die Aussprechung der Strafe muß schriftlich erfolgen, Berufungsinstanz ist der Ältestenrat.

§ 14

Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod. a) Austritt Der Austritt ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muß mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres schriftlich erfolgen. Bei Jugendlichen muß das Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Mitgliedsausweis und alle dem verein gehörenden Eigentümer sind zurückzugeben. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. b) Ausschluß Ein Mitglied kann -nach vorheriger Anhörung- vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens wegen Nichterüllung satungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch Mitgliedschaft erworbenen Anrechte auf den Verein; dagegen bleibt das ausscheidene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 15

Rechnungs/KassenprüferInnen Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählten Rechnungs/KassenprüferInnen haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich vorzulegen. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Rechnungs/KassenprüferInnen dürfen höchstens zweimal hintereinander, also auf 4 Jahre, gewählt werden; sie können jdeoch nach Unterbrechung von mindestens zwei Jahren erneut gewählt werden.

§ 16

Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 15 Jahre als ordentliche Mitglieder angehören müssen. Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß §§ 13 und 14b.

§ 17

Haftpflicht Der Verein haftet den Mitgliedern und Besuchern der Sportanlagen gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten. Aktive Mitglieder sind durch den Landessportbund (Versicherungsgruppe Hannover -VGH-) gegenüber Sportverletzungen versichert.

§ 18

Satzungsänderung Die Änderung der Satzung muß durch 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§ 19

Auflösung des Vereins Sinkt die Mitgliederzahl unter 15 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen oder ordentlichen Jahreshauptversammlung, die schriftlich einberufen werden muß, mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt Hannover, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schlußbestimmungen

Diese Satzung ist am 9.April 2010 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand